Rahmengeschäftsordnung für institutionelle Mitglieder

Rahmengeschäftsordnung für institutionelle Mitglieder und Sponsoren

Die Rahmengeschäftsordnung für institutionelle Mitglieder und Sponsoren in der vom Vorstand beschlossenen Fassung vom 19. März 2019.

§ 1 Begriffsklärung

  1. Institutionelle Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder im Sinne des §4 der Satzung, die juristische Personen oder Personengesellschaften mit entsprechender Teilrechtsfähigkeit zur eigenständigen Vereinsmitgliedschaft sind.
  2. Sponsoren sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die dem Verein Sachmittel oder finanzielle Mittel zur Unterstützung seiner Arbeit übereignen oder ihn durch kostenlose oder vergünstigte Erbringung von Dienstleistungen unterstützen, wobei sich diese Unterstützung nicht aufgrund einer eventuellen Verpflichtung als Mitglied des Vereins ergeben darf.

§ 2 Rechte institutioneller Mitglieder

  1. Der Verein räumt institutionellen Mitgliedern die Möglichkeit ein, über den Internetauftritt des Vereins auf Angebote mit erkennbarem Bezug zu den Vereinszwecken aufmerksam zu machen. Dies können insbesondere:
    • Vortragsveranstaltungen,
    • Seminare und Konferenzen,
    • Fortbildungsveranstaltungen,
    • Ausbildungsprogramme,
    • Praktikums- und Stellenangebote, sowie
    • Ausschreibungen von Studien- bzw. Abschlussarbeiten sein.

    Veranstaltungstermine werden auch im auf der Internetseite angebotenen Terminkalender geführt und in die E-Mail-Newsletter an Mitglieder und Interessenten aufgenommen.

  2. Der Verein führt seine institutionellen Mitglieder in seinem Internetauftritt namentlich auf und verlinkt die Nennung auf Wunsch mit dem Internetauftritt des Mitglieds.
  3. Der Verein führt seine institutionellen Mitglieder auf Drucksachen, Publikationen und in E-Mails auf, die zur Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen sind.
  4. Das institutionelle Mitglied ist berechtigt, auf Veranstaltungen des Vereins Informationsmaterialien auszulegen.

§ 3 Sponsoring

  1. Sponsoren werden in engem Bezug zu Ihrer jeweiligen Unterstützung namentlich genannt. Dies kann bei der Unterstützung von Veranstaltungen des Vereins insbesondere auf den Tagungsunterlagen und sonstigen Veröffentlichungen, die in direktem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen (z.B. Internetseiten), erfolgen.
  2. Art und Höhe der Unterstützung können zwischen dem Vorstand und dem Sponsor für den Einzelfall vereinbart werden.

§ 4 Behandlung von Angehörigen freier Berufe, Einzelkaufleuten und -unternehmer als institutionelle Mitglieder

Ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern des Vereins, die als natürliche Personen am Markt als Angehörige freier Berufe, als Einzelkaufleute oder -unternehmer auftreten, können im Hinblick auf ihre Firmierung bzw. ihre Geschäftsbezeichnung sämtliche Rechte nach § 2 dieser Geschäftsordnung in gleicher Weise eingeräumt werden.