Rahmengeschäftsordnung für institutionelle Mitglieder
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Rahmengeschäftsordnung Vorstand
Die Rahmengeschäftsordnung für institutionelle Mitglieder und Sponsoren in ihrer aktuellen Fassung vom 16. November 2007.
§ 1 Begriffsklärung
1. Institutionelle Mitglieder sind alle Mitglieder im Sinne von §4 der Satzung, die juristische Personen sind, d.h. insbesondere Unternehmen, Organisationen und Verbände und
Körperschaften öffentlichen Rechts.
2. Sponsoren sind natürliche und juristische Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind oder dem Verein nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglied Sachmittel oder finanzielle Mittel zur Unterstützung seiner Arbeit übereignen oder ihn durch kostenlose oder vergünstigte Erbringung von Dienstleistungen unterstützen.
§ 2 Rechte institutioneller Mitglieder
1. Der Verein räumt institutionellen Mitgliedern die Möglichkeit ein, über den Internetauftritt des Vereins auf Angebote mit erkennbarem Bezug zu den Vereinszwecken aufmerksam zu machen. Dies können insbesondere
- Vortragsveranstaltungen, Seminare und Konferenzen,
- Fortbildungsveranstaltungen,
- Ausbildungsprogramme,
- Praktikums- und Stellenangebote sowie
- Ausschreibungen von Studien- bzw. Abschlussarbeiten sein. Veranstaltungstermine werden auch im auf der Internetseite angebotenen Terminkalender geführt und in die E-Mail-Newsletter an Mitglieder und Interessenten aufgenommen.
2. Der Verein führt seine institutionellen Mitglieder in seinem Internetauftritt namentlich auf und verlinkt die Nennung auf Wunsch mit dem Internetauftritt des Mitglieds.
3. Der Verein führt seine institutionellen Mitglieder auf Drucksachen, Publikationen und in E-Mails auf, die zur Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen sind.
4. Das institutionelle Mitglied ist berechtigt, auf Veranstaltungen des Vereins Informationsmaterialien auszulegen.
§ 3 Sponsoring
1. Sponsoren werden in engem Bezug zu Ihrer jeweiligen Unterstützung namentlich genannt. Dies kann bei der Unterstützung von Veranstaltungen des Vereins insbesondere auf den
Tagungsunterlagen und sonstigen Veröffentlichungen, die in direktem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen (z.B. Internetseiten), erfolgen.
2. Art und Höhe der Unterstützung können zwischen dem Vorstand und dem Sponsor für den Einzelfall vereinbart werden.
