Rahmengeschäftsordnung Vorstand

Rahmengeschäftsordnung Vorstand

in der aktuellen Fassung vom 14.06.2013.

§ 1 Aufgabenverteilung

1.  Der Vorstand ist gemeinschaftlich für die Einhaltung der Satzung im Verein zuständig.

2.  Die folgenden §§ 2 und 3 dieser Rahmengeschäftsordnung legen die primären Zuständigkeiten von Präsident und Finanzvorstand fest, schließen darüber hinaus gehende Aufgaben jedoch nicht aus. Die in der Satzung definierten Aufgaben des Vorstandes bleiben davon unberührt.

3.  Der Vorstand gibt sich eine diese Rahmengeschäftsordnung ergänzende Geschäftsordnung, welche insbesondere die Zuständigkeiten weiterer Vorstandsmitglieder definiert.

4.  Die Vorstandsmitglieder sind dazu angehalten, in Kontakt zu treten, wenn es die laufenden Angelegenheiten des Vereins erforderlich machen, mindestens aber einmal alle 6 Monate.

5.  Der Vorstand bearbeitet ihm übersandte Unterlagen ohne schuldhafte Verzögerung. Über die Annahme von Mitgliedschaftsanträgen gemäß § 4, Nr. 4 der Satzung entscheidet er innerhalb von vier Wochen nach Zugang.

§ 2 Aufgaben des Präsidenten

1.  Der Präsident führt den Verein und repräsentiert ihn nach außen. Er vertritt den Verein im Sinne eines „Society Liaison“ gegenüber der System Dynamics Society.

2.  Der Präsident ist für die kontinuierliche strategische Weiterentwicklung des Vereins zuständig und leitet die Umsetzung entsprechender Initiativen. Dies betrifft insbesondere
a.  die Koordination von Kommunikationsmaßnahmen zur Akquise neuer Mitglieder und
b.  die Einbindung strategischer Initiativen in die anderen Vorstandsressorts.

3.  Ferner ist er zuständig
a.  für rechtliche Fragen und den Kontakt zu offiziellen Stellen,
b.  regelmäßige interne Kommunikation und
c.  die Koordination der externen Kommunikation.

4.  Er zeichnet verantwortlich (im Sinne des Presserechtes) für die Publikationen des Vereins.

§ 3 Aufgaben des Finanzvorstandes

1.  Der Finanzvorstand fungiert als Vizepräsident und Stellvertreter des Präsidenten.

2.  Der Finanzvorstand führt die Finanzen des Vereins. Ihm alleine obliegt die kontinuierliche und fachgerechte Führung der Bücher und Konten des Vereins.

3.  Dies bedeutet auch, dass er zuständig ist für
a. steuerliche Fragen,
b. den Kontakt zu Finanzbehörden sowie
c. die Erstellung des Jahresabschlusses des Vereins.

4.  Zudem obliegt ihm die Pflege der Mitgliederdaten.

§ 4 Beauftragte zur Unterstützung des Vorstandes

1.  Der Vorstand kann gemäß § 8, Nr. 2 der Satzung Beauftragte ernennen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

2.  Vorstandsmitglieder können jedoch nicht die Verantwortung für die Erfüllung ihrer Aufgaben an Beauftragte abgeben.

3.  Beauftragte werden auf unbestimmte Zeit für einen klar umrissenen Aufgabenkreis ernannt. Dieser ist in einer Stellenbeschreibung festzuhalten.

4.  Die Amtszeit eines Beauftragten endet durch Rücktritt oder durch Entlassung durch den Vorstand.

5.  Beauftragte werden einem bestimmten Vorstandsressort zugeordnet und durch das entsprechende Vorstandsmitglied betreut.